LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.10.2006
5 Sa 511/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2, 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ; BGB § 133 § 162 § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 203/06

Unzureichende Angabe der Kündigungsgründe bei Betriebsratsanhörung - Anhörungsverfahren nur während der Arbeitszeit des Betriebsrates

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 511/06

DRsp Nr. 2007/11623

Unzureichende Angabe der Kündigungsgründe bei Betriebsratsanhörung - Anhörungsverfahren nur während der Arbeitszeit des Betriebsrates

1. Gründe im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind die nach Ansicht des Arbeitgebers maßgeblichen Gesichtspunkte, also Tatsachen und subjektive Vorstellungen (subjektive Determination); auch wenn die betriebsverfassungsrechtliche Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 102 Abs.1 Satz 2 BetrVG nicht so weit wie die Darlegungslast gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, reichen pauschale Angaben nicht aus.2. Beruht der Kündigungsentschluss erkennbar auf der Würdigung konkreter Sachverhalte, versetzen nur pauschale Angaben den Betriebsrat nicht in die Lage, ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit des Kündigungsgrundes zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden.3. Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist vom Arbeitgeber grundsätzlich während der Arbeitszeit des für die Vertretung des Betriebsrates zuständigen Betriebsratsmitgliedes einzuleiten; der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht verpflichtet, außerhalb der Arbeitszeit sowie außerhalb der Betriebsräume Mitteilungen im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG entgegenzunehmen.