LAG Berlin - Urteil vom 13.12.2002
6 Sa 1628/02
Normen:
BGB § 162 Abs. 1 ; BGB § 622 Abs. 4 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 142 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 424 ; ZPO § 428 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 13297/02

Urkundsvorlage; Analogie

LAG Berlin, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 1628/02

DRsp Nr. 2003/4590

Urkundsvorlage; Analogie

»1. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Anordnung der Vorlage einer Urkunde, die sich im Besitz einer Partei oder eines Dritten befindet, nur bei entsprechend substantiiertem Vortrag zum Inhalt dieser Urkunde getroffen werden. 2. Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 1. April, so muss er sich nicht analog § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als habe sein Arbeitsverhältnis bereits zum 31. März geendet, wenn er zu diesem Tag die Kündigungsfrist nicht hätte wahren können.«

Normenkette:

BGB § 162 Abs. 1 ; BGB § 622 Abs. 4 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 142 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 424 ; ZPO § 428 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stand seit dem 14. Oktober 1991 als Altenpflegerin in den Diensten der Beklagten. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 1. November 1977 (BMT-AW II) kraft Bezugnahme Anwendung. Mit Schreiben vom 29. Januar 2002 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 1. April 2002. Sie begehrt deshalb Schadenersatz wegen Minderverdienstes in einem Folgearbeitsverhältnis sowie Schmerzensgeld wegen Mobbings durch die Personalleiterin der Beklagten. Außerdem wendet sie sich gegen eine Verrechnung ihres Anspruchs auf einen Krankengeldzuschuss mit einer Rückforderung ihrer Sonderzuwendung für das Jahr 2001 durch die Beklagte.