BSG - Urteil vom 04.12.1997
7 RAr 66/97
Normen:
ABMAnO 1985 § 16; AFG § 94 Abs. 1, § 94 Abs. 4 ; SGB III § 265 Abs. 2 ;

Urlaubsabgeltung als zuschußfähiges Arbeitsentgelt im Rahmen einer anerkannten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

BSG, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 7 RAr 66/97

DRsp Nr. 1998/4651

Urlaubsabgeltung als zuschußfähiges Arbeitsentgelt im Rahmen einer anerkannten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

1. Im Rahmen einer anerkannten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ist eine vom Arbeitgeber gezahlte Urlaubsabgeltung kein zuschußfähiges Arbeitsentgelt (Fortführung von BSG vom 26.7.1994 - 11 RAr 11/94 = AuB 1995, 286).2. Eine Urlaubsabgeltung ist bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht der Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen (Abgrenzung zu BSG vom 27.9.1994 - 10 RAr 6/93 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 11 und vom 27.9.1994 - 10 RAr 7/93 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 12). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ABMAnO 1985 § 16; AFG § 94 Abs. 1, § 94 Abs. 4 ; SGB III § 265 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt einen Zuschuß in Höhe von 1.027,08 DM (= 100 %) wegen einer Urlaubsabgeltung (6 Tage), die er an den bei ihm im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) "Offene Kirchen VI" (1. Juni 1993 bis 31. Mai 1994) bis 31. Mai 1994 beschäftigten Arbeitnehmer T. gezahlt hat.