Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht.
Der Kläger war vom 01.07.1968 bis zum 31.12.2000 als Angestellter bei der beklagten Gemeinde, die 10.000 Einwohner hat, beschäftigt. Eingesetzt wurde er zuletzt als Leiter des Ordnungsamts. Vergütet wurde er aus der Vergütungsgruppe IV b
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