Die Parteien streiten über die Rangordnung von Urlaubsabgeltungsansprüchen des Klägers gegen die Insolvenzmasse.
Der Beklagte ist durch Beschluß des Amtsgerichts Detmold vom 16.07.2001 (10a IN 47/00) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und durch Beschluß vom 01.09. 2001 (10a IN 47/00) auch zum endgültigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Detmold unter HRB 12x eingetragenen S1xxx GmbH (Insolvenzschuldnerin) bestellt worden.
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