LAG Berlin - Urteil vom 07.03.2002
7 Sa 1648/01
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 130
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6706/01

Urlaubserteilung, vorsorgliche nach außerordentlicher Kündigung

LAG Berlin, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 1648/01

DRsp Nr. 2003/4611

Urlaubserteilung, vorsorgliche nach außerordentlicher Kündigung

»Kündigt ein Arbeitgeber außerordentlich, hilfsweise ordentlich und erklärt er gleichzeitig, dass für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmer unter Anrechnung auf noch offene Urlaubsansprüche freigestellt werde, so wird hierdurch der Erholungsurlaub nicht wirksam erteilt.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen nicht geleisteter Urlaubsabgeltung für 16 Arbeitstage des Jahresurlaubs 2000 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 2.588,32 DM brutto nebst Zinsen.

Die Klägerin war seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt auf Basis des Arbeitsvertrages vom 3. Mai 1999 (Kopie Bl. 55 ff. d.A.). Sie hat einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen jährlich. Von diesem Anspruch hat die Klägerin für das Jahr 2000 bis zum Ausspruch der außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung durch die Beklagte am 23. Juni 2000 allenfalls 14 Arbeitstage Urlaub erhalten, was im zweiten Rechtszug unstreitig geworden ist. Mit Schreiben vom 26. Juni 2000 erteilte die Beklagte der Klägerin ein Hausverbot. Seit dem 1. Oktober 2000 ist die Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt.