LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.08.1999
18 Sa 575/99
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 812 ; MTV für die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben vom 1.7.1996 Ziffer 8.13; TVG §§ 1 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 11.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 284/99

Urlaubsgeld: Fälligkeit - Rückzahlung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.1999 - Aktenzeichen 18 Sa 575/99

DRsp Nr. 2002/3709

Urlaubsgeld: Fälligkeit - Rückzahlung

1. Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nach Ziffer 8.13 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben vom 1.7.1996 (MTV) ist mit dem Entgelt für den Monat Mai fällig (Ziffer 8.13 Abs. 1 MTV). 2. Ergibt sich nach Zahlung des Urlaubsgeldes, daß dem Arbeitnehmer nach Ziffer 8.13 Abs. 2 MTV für einen oder mehrere Folgemonate kein Urlaubsgeld zusteht, weil er nicht für mindestens fünfzehn Kalendertage im Monat Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung, Zuschuß zum Mutterschaftsgeld oder Zuschuß zum Krankengeld hat, hat er das zuviel gezahlte Urlaubsgeld zurückzuzahlen. 3. Die Regelung in Ziffer 8.13 Abs. 3 Satz 2 MTV, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres das im Mai zuviel gezahlte Urlaubsgeld als Vorschuß gilt, findet keine entsprechende Anwendung.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 812 ; MTV für die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben vom 1.7.1996 Ziffer 8.13; TVG §§ 1 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung geleisteten Urlaubsgelds und eine deshalb erfolgte Verrechnung mit der Jahressonderzuwendung für 1998.