LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2007
9 Sa 1090/07
Normen:
TVöD § 1 Abs. 2 d ; TVÜ-VKA § 1 Abs. 1, 4 § 2 Abs. 5 ; TV-WW/NW § 1 ; Überleitungstarifvertrag-WW/NW § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal - 2 Ca 4108/06 - 21.05.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verbandsklage zur Durchführung von Tarifverträgen in Betrieben der Abwasserwirtschaft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 1090/07

DRsp Nr. 2008/5259

Verbandsklage zur Durchführung von Tarifverträgen in Betrieben der Abwasserwirtschaft

»1. Zur Frage, ob der BAT bzw. der BMT-G II oder der TVöD in Betrieben der Abwasserwirtschaft in NRW gelten.2. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, auf ihre Mitglieder einzuwirken, tarifwidrige Maßnahmen zu unterlassen. Der Einwirkungsanspruch einer Tarifvertragspartei gegen die andere setzt nicht voraus, dass sich eindeutig ergibt, dass eine bestimmte Regelung dem Tarifvertrag nicht entspricht oder ein entsprechendes rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder eine verbindliche Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle vorliegt oder die Tarifvertragspartei selbst von der Tarifwidrigkeit der Regelung ausgeht (entgegen BAG vom 29.04.1992, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht).«

Normenkette:

TVöD § 1 Abs. 2 d ; TVÜ-VKA § 1 Abs. 1, 4 § 2 Abs. 5 ; TV-WW/NW § 1 ; Überleitungstarifvertrag-WW/NW § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung von Tarifverträgen und einen Einwirkungsanspruch.