LAG Hamm - Beschluss vom 07.04.2006
10 TaBV 1/06
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, 10 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 745
CR 2007, 124
MMR 2006, 700
NJW 2007, 716
NZA 2007, 168
NZA-RR 2007, 20
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 18/05

Verbot der Privatnutzung von Internet und E-Mail durch Dienstanweisung - kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

LAG Hamm, Beschluss vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 1/06

DRsp Nr. 2006/27866

Verbot der Privatnutzung von Internet und E-Mail durch Dienstanweisung - kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

1. Hat die Arbeitgeberin bei Erlass einer Dienstanweisung erkennbar kraft ihres Direktionsrechts näher bestimmt, in welcher Weise Internet und E-Mail in ihrem Betrieb genutzt werden, ist das mit der Dienstanweisung ausgesprochene umfassende Verbot der privaten Nutzung des Internet- und E-Mail-Verkehrs ausschließlich dem Arbeitsverhalten der einzelnen Arbeitnehmer zuzuordnen, nicht aber der Ordnung des Betriebes; ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kommt daher nicht in Betracht.2. Der Betriebsrat kann über § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht die Gewährung bestimmter Leistungen an die Mitarbeiter verlangen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich nicht verpflichtet ist; der Arbeitgeber ist vielmehr frei in seiner Entscheidung darüber, ob er solche freiwilligen Leistungen erbringt.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, 10 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Erlass einer Dienstanweisung.

Die Arbeitgeberin ist IT-Dienstleisterin und Tochtergesellschaft der D4xxxxxxx I3xxxxxxx- und H2xxxxxxxxxxxx sowie des D4xxxxxxx I3xxxxxxx- und H3xxxxxxxxxxxxxxxx. In ihrem Betrieb in D2xxxxxx ist ein Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt.