LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2015
L 11 KA 17/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 440/14

Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesKeine Reaktion des Antragstellers auf Hinweise und Mitteilungen des GerichtsFehlende Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 17/15 B ER

DRsp Nr. 2016/94

Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Keine Reaktion des Antragstellers auf Hinweise und Mitteilungen des Gerichts Fehlende Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit

Reagiert der Antragsteller auf Hinweise (hier im Hinblick auf fehlendes Vorbringen und eine fehlende Aktivlegitimation des Antragstellers) und Mitteilungen des Senats (hier im Hinblick auf die Absicht, die Beschwerde zurückzuweisen) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht, ist die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft und es fehlt es schon deswegen am Anordnungsgrund.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 2;

Gründe

Die statthaft und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. In entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts.