Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Die statthaft und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. In entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts.
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