SG Duisburg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 2068/15
Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für rumänische StaatsangehörigePflicht des zuerst angegangenen SGB-II-Leistungsträgers zur Erbringung vorläufiger Leistungen gem. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB IErbringung von Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege bei verfestigtem Aufenthalt der Unionsbürger (hier: Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt)Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Jobcenter und Sozialamt
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1711/15 B ER
DRsp Nr. 2016/1325
Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für rumänische StaatsangehörigePflicht des zuerst angegangenen SGB-II -Leistungsträgers zur Erbringung vorläufiger Leistungen gem. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB IErbringung von Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege bei verfestigtem Aufenthalt der Unionsbürger (hier: Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt)Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Jobcenter und Sozialamt
1. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass jedenfalls auch erwerbsfähige Personen mit einem verfestigten Aufenthalt Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben können. Damit ist die Frage, ob die Betroffenen dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II unterfallen - ähnlich wie die Frage der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1SGB II (vergl. § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II), - jedenfalls bei diesen Personen (lediglich) maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers.2. Eine - der Sache nach wegen fehlender Zuständigkeit - bereits ergangene Ablehnungsentscheidung steht einer Vorleistungspflicht nach § 43SGB I, jedenfalls solange die Ablehnungsentscheidung (wie hier) noch nicht bestandskräftig geworden ist, nicht entgegen.3. In dem SGB-II -Leistungsantrag ist im Zweifel auch ein Antrag i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I zu sehen, vorläufige Leistungen zu erbringen.
Tenor
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