LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2015
L 7 AS 1711/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB I § 43 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 21 S. 1; SGB X § 102; SGB II § 6; SGB II § 44b Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 2068/15

Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für rumänische StaatsangehörigePflicht des zuerst angegangenen SGB-II-Leistungsträgers zur Erbringung vorläufiger Leistungen gem. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB IErbringung von Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege bei verfestigtem Aufenthalt der Unionsbürger (hier: Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt)Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Jobcenter und Sozialamt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1711/15 B ER

DRsp Nr. 2016/1325

Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für rumänische Staatsangehörige Pflicht des zuerst angegangenen SGB-II -Leistungsträgers zur Erbringung vorläufiger Leistungen gem. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I Erbringung von Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege bei verfestigtem Aufenthalt der Unionsbürger (hier: Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt) Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Jobcenter und Sozialamt

1. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass jedenfalls auch erwerbsfähige Personen mit einem verfestigten Aufenthalt Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben können. Damit ist die Frage, ob die Betroffenen dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterfallen - ähnlich wie die Frage der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II (vergl. § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II), - jedenfalls bei diesen Personen (lediglich) maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers. 2. Eine - der Sache nach wegen fehlender Zuständigkeit - bereits ergangene Ablehnungsentscheidung steht einer Vorleistungspflicht nach § 43 SGB I, jedenfalls solange die Ablehnungsentscheidung (wie hier) noch nicht bestandskräftig geworden ist, nicht entgegen. 3. In dem SGB-II -Leistungsantrag ist im Zweifel auch ein Antrag i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I zu sehen, vorläufige Leistungen zu erbringen.

Tenor