LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.08.2014
L 7 SB 23/13
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 178/12

Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach SGB IX bei Diabetes mellitus - GdB; Diabetes mellitus; Insulinpumpentherapie; Teilhabebeeinträchtigung; gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen L 7 SB 23/13

DRsp Nr. 2014/14153

Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach SGB IX bei Diabetes mellitus - GdB; Diabetes mellitus; Insulinpumpentherapie; Teilhabebeeinträchtigung; gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung

1. Ein GdB von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus erfordert nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbstständiges Anpassen der jeweiligen Insulindosis. Zusätzlich müssen gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung vorliegen. 2. Sofern bei einer als Schlosserin tätigen Insulinpumpenträgerin eine stabile Stoffwechsellage besteht und keine gravierende Einschränkungen im Bereich der beruflichen Tätigkeit, der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität vorliegen, kann die Schwerbehinderteneigenschaft nicht festgestellt werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.