BSG - Beschluß vom 05.08.2003
B 3 P 8/03 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 60 Abs. 1 § 160a § 177 § 202 ; ZPO § 547 § 557 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 3 P 45/02l - 24.02.2003,
SG Aachen, vom 02.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 P 31/02

Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Vefahren, Besetzungsrüge

BSG, Beschluß vom 05.08.2003 - Aktenzeichen B 3 P 8/03 B

DRsp Nr. 2003/14191

Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Vefahren, Besetzungsrüge

Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde kann die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, weil ein Ablehnungsantrag gegen einen mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht abgewiesen worden sei, nur auf die Behauptung gestützt werden, die Behandlung des Ablehnungsantrages beruhe auf willkürlichen bzw manipulativen Erwägungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 60 Abs. 1 § 160a § 177 § 202 ; ZPO § 547 § 557 Abs. 2 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat (§ 73a Sozialgerichtsgesetz >SGG< iVm § 114 Zivilprozessordnung >ZPO<).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb nach § 169 iVm § 160a Abs 4 Satz 2 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.