LAG München - Urteil vom 03.12.2009
4 Sa 564/09
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. a; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 6 Abs. 1; BUrlG § 6 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283; BGB § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 23
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7216/08

Verfall von Urlaubsanspruch und Abgeltungsanspruch bei fehlender Geltendmachung während des Kündigungsschutzverfahrens

LAG München, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 564/09

DRsp Nr. 2010/1463

Verfall von Urlaubsanspruch und Abgeltungsanspruch bei fehlender Geltendmachung während des Kündigungsschutzverfahrens

1. Die gesetzliche Regelung bindet den Urlaubsanspruch ausdrücklich und eindeutig an das Kalenderjahr (§§ 1, 5 Abs. 1 lit. a und c, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 3 BUrlG); der Urlaubsanspruch ist damit grundsätzlich auf das jeweilige Urlaubsjahr befristet. 2. Auch der Urlaubsabgeltungsanspruch ist (wie der Urlaubsfreizeitanspruch) auf das Urlaubsjahr und gegebenenfalls den sich anschließenden Übertragungszeitraum befristet und erlischt mit dessen Ablauf. 3. Das gilt auch unter Berücksichtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (Schultz-Hoff) und der nachfolgenden Entscheidung des BAG vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, NZA 2009, S. 538 f); objektiv und aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann nicht mit grundsätzlich nur vorübergehend fehlender Urlaubnahmemöglichkeit aufgrund faktischen Ausscheidens durch Kündigung während der Dauer des hierüber geführten Rechtsstreits gleichgestellt werden. 4. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer beinhaltet nicht gleichzeitig (konkludent) die Geltendmachung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen.