LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.09.2017
2 Sa 26/17
Normen:
BGB § 194; BGB § 202; BGB § 307;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 753/16

Verfallfrist; Ausschlussfrist; Vorsatzhaftung; Verjährung; unerlaubte Handlung; Verwirkung; Entgelt; Erfüllungseinwand; Darlegungslast; Benachteiligung; Transparenzgebot - Unwirksame arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist; Ausschlussfristenregelung in Arbeitsbedingungen des Arbeitgebers; Ausschlussfrist ohne Einschränkungen bezüglich Vorsatzhaftung des Arbeitgebers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 26/17

DRsp Nr. 2018/5216

Verfallfrist; Ausschlussfrist; Vorsatzhaftung; Verjährung; unerlaubte Handlung; Verwirkung; Entgelt; Erfüllungseinwand; Darlegungslast; Benachteiligung; Transparenzgebot - Unwirksame arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist; Ausschlussfristenregelung in Arbeitsbedingungen des Arbeitgebers; Ausschlussfrist ohne Einschränkungen bezüglich Vorsatzhaftung des Arbeitgebers

1. Arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen sind insgesamt unwirksam, wenn sie nach ihrem Wortlaut auch für Ansprüche aus Vorsatzhaftung des Arbeitgebers gelten sollen (wie LAG Hamm 1. August 2014 - 14 Ta 344/14 und LAG Hamm 11. Oktober 2011 - 14 Sa 543/11). Die Revision wurde in Hinblick auf BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - NZA-RR 2014, 177, BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - NZA 2013, 680 sowie BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - NZA 2005, 1111 zugelassen. 2. Im Übrigen einzelfallbezogene Ausführungen zur Frage, ob eines der regelmäßig gezahlten Entgeltelemente für die Normalleistung der Arbeitnehmerin gezahlt wurde, oder für eine zusätzliche Tätigkeit der Klägerin im Rettungsdienst. - Insoweit Parallelentscheidung zu LAG Mecklenburg-Vorpommern 5. September 2017 - 2 Sa 28/17.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.