BVerfG - Beschluss vom 16.03.2011
1 BvR 591/08
Normen:
SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NJ 2011, 305
NZS 2011, 895
Vorinstanzen:
BSG, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen AS 62/06
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4/06
SG Koblenz, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 54/05
BSG, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen AS 20/07

Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als ein dem Grunde nach leistungsminderndes Einkommen nach dem SGB II; Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung sowie des Grundrechts auf Schutz des Eigentums durch Anrechnung einer Verletztenrente auf das Einkommen nach dem SGB II; Sonderstellung der Grundrente innerhalb der sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen; Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Ausgestaltung der grundlegenden Systementscheidungen des Gesetzgebers im Sozialversicherungsrecht sowie im sozialen Entschädigungsrecht; Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums bei Veränderung des Zahlbetrags einer Verletztenrente und der Minderung der Höhe des Arbeitslosengeldes II

BVerfG, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 591/08 - Aktenzeichen 1 BvR 593/08

DRsp Nr. 2011/7246

Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als ein dem Grunde nach leistungsminderndes Einkommen nach dem SGB II; Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung sowie des Grundrechts auf Schutz des Eigentums durch Anrechnung einer Verletztenrente auf das Einkommen nach dem SGB II; Sonderstellung der Grundrente innerhalb der sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen; Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Ausgestaltung der grundlegenden Systementscheidungen des Gesetzgebers im Sozialversicherungsrecht sowie im sozialen Entschädigungsrecht; Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums bei Veränderung des Zahlbetrags einer Verletztenrente und der Minderung der Höhe des Arbeitslosengeldes II

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 593/08 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe