BVerfG - Beschluss vom 06.05.2008
2 BvR 337/08
Normen:
ArbGG § 27 Satz 2 § 21 Abs. 5 Satz 4 ; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 906
NJW 2008, 2568
NZA 2008, 962
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 SHa 47/07

Verfassungsmäßigkeit der Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters in der Arbeitsgerichtsbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer rechtsradikalen Rockband

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 337/08

DRsp Nr. 2008/12796

Verfassungsmäßigkeit der Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters in der Arbeitsgerichtsbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer rechtsradikalen Rockband

Zum ehrenamtlichen Richter dürfen nur Personen ernannt werden, die nach ihrem Persönlichkeitsbild und ihrer fachlichen Befähigung - einschließlich ihrer Einstellung zu den Grundentscheidungen unserer Verfassung - die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein ehrenamtlicher Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit seines Amtes enthoben wird, weil er als Mitglied einer rechtsradikalen Rockband verfassungsfeindliches Gedankengut verbreitet hat.

Normenkette:

ArbGG § 27 Satz 2 § 21 Abs. 5 Satz 4 ; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und inwieweit ehrenamtliche Richter in ihrem außerdienstlichen Verhalten einer Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen können.