Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden gerichtliche Verschuldenskosten in Höhe von 1.000 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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