LSG Hamburg - Urteil vom 16.12.2014
L 3 R 88/12
Normen:
BRAO § 46; BRAO §§ 6ff; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1084/11

Verfassungsmäßigkeit der Befreiung eines in einer abhängigen Beschäftigung zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber stehenden Rechtsanwalts von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Hamburg, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen L 3 R 88/12

DRsp Nr. 2015/6045

Verfassungsmäßigkeit der Befreiung eines in einer abhängigen Beschäftigung zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber stehenden Rechtsanwalts von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Es fehlt an jeder Rechtsgrundlage, die "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands der Rechtsanwendung zugrunde zu legen und damit die Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI mit einer Fallgruppe zu verbinden, für die sie der hierzu einzig berufene Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat. 2. Die Ablehnung einer Befreiungsmöglichkeit zieht nicht unmittelbar die Bejahung einer Versicherungs- und Beitragspflicht nach sich, weil hiergegen noch weitere Einwendungen denkbar sind. Somit ergeht die Entscheidung - anders als bei Streitigkeiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht Beschäftigter - auch dem Arbeitgeber gegenüber nicht einheitlich.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden gerichtliche Verschuldenskosten in Höhe von 1.000 EUR auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 46; BRAO §§ 6ff; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 4;

Tatbestand: