Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin begehrt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Erziehung ihrer Kinder im Ausland.
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