LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.12.2015
L 4 R 3715/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 249; SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB VI § 56 Abs. 3; SGB VI § 57;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 767/15

Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von Kindererziehungszeiten für die Erziehung im Ausland

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2015 - Aktenzeichen L 4 R 3715/15

DRsp Nr. 2016/2033

Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von Kindererziehungszeiten für die Erziehung im Ausland

Der Ausschluss von Kindererziehungszeiten im Ausland von der Berücksichtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist verfassungsgemäß.

Der Ausschluss von Kindererziehungszeiten im Ausland von der Berücksichtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist verfassungsgemäß. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 249; SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB VI § 56 Abs. 3; SGB VI § 57;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Erziehung ihrer Kinder im Ausland.