LAG Baden-Württemberg vom 17.12.1984
1 Ta 226/84
Normen:
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 106
ARST 1985, 117
DRsp VI(646)120e

Verfassungsmäßigkeit des § 12a Abs. 1 ArbGG

LAG Baden-Württemberg, vom 17.12.1984 - Aktenzeichen 1 Ta 226/84

DRsp Nr. 1992/11684

Verfassungsmäßigkeit des § 12a Abs. 1 ArbGG

Der Ausschluss des Anspruchs der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis ist ebenso wie der auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1 ;

»... Die Vorschrift [des § 12 a Abs. 1 ArbGG 1979], die dem § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 entspricht .., ist nicht verfassungswidrig. Zu § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 hat das BVerfG dies bereits mit ausführlicher Begründung festgestellt (AP Nr. 12 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten) .. . Schon zuvor war das BAG von der Gültigkeit des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ausgegangen (AP Nr. 3 zu § 61 1953 Kosten) und hat daran auch in der Folgezeit festgehalten, zuletzt [in] AP Nr. 14 zu § 1953 Kosten. Zwar hatte das BVerfG nur zum Ausschluß der Anwaltskostenerstattung zu entscheiden, während das BAG jedenfalls in der vorausgegangenen erstgenannten Entscheidung auch zum Ausschluß des Ersatzes von Zeitversäumnis sich geäußert hatte; doch hatte das BVerfG .. § Abs. Satz 2 insgesamt für mit der Verfassung vereinbar erklärt und am Schluß summarisch und ohne weitere Begründung Art. , auf dessen Verletzung die Beschwerde in erster Linie abhebt, als offensichtlich nicht verletzt bezeichnet. Was insofern für § 1953 galt, muß auch für § 1979 gelten .. .«