BVerwG - Beschluß vom 27.09.1990
6 P 23.88
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 ; BPersVG § 19 Abs. 3 § 25 § 32 Abs. 1 § 33 § 34 Abs. 3 § 46 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 19 BPersVG
AP Nr. 59 zu Art. 9 GG
DVBl 1991, 113
DÖV 1991, 657
NVwZ-RR 1991, 317
PersR 1991, 25
PersV 1991, 266
ZBR 1991, 56
ZTR 1991, 216
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 03.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen PVB 9/86
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen CB 19/86

Verfassungsmäßigkeit des § 33 Satz 2 BPersVG

BVerwG, Beschluß vom 27.09.1990 - Aktenzeichen 6 P 23.88

DRsp Nr. 2006/12036

Verfassungsmäßigkeit des § 33 Satz 2 BPersVG

»1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit des § 33 Satz 2 BPersVG, wonach in Personalräten mit elf oder mehr Mitgliedern auch starke Wahlminderheiten nur dann Anspruch auf einen Sitz im Vorstand haben, wenn ihre Liste die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel der abgegebenen Stimmen bei der Personalratswahl erhalten hat. 2. Es gibt kein die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers einengendes Verfassungsgebot, bei der Wahl zum Personalratsvorstand den Minderheitenschutz ausschließlich über die Grundsätze des Verhältniswahlrechts zu berücksichtigen; das gilt auch dann, wenn die Personalratswahl nach diesen Prinzipien erfolgt.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 ; BPersVG § 19 Abs. 3 § 25 § 32 Abs. 1 § 33 § 34 Abs. 3 § 46 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller zu 1), der Personalratsmitglied beim Fernmeldeamt E. ist, und die Antragstellerin zu 2), die Christlich-demokratische Postgewerkschaft, Bezirksverband D., machen aus Anlaß einer Personalratswahl verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit des § 33 Satz 2 BPersVG wegen fehlender Chancengleichheit kleiner Gewerkschaften bei der Wahl von weiteren Vorstandsmitgliedern des Personalrates geltend.