LSG Bayern - Urteil vom 29.09.2014
L 19 R 673/12
Normen:
Einigungsvertrag; FRG; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 3; SGB VI § 248 Abs. 3; SGB VI § 256a; SGB VI § 259a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 259a; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 220/10

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Bewertung von vor dem 19.5.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem FRG

LSG Bayern, Urteil vom 29.09.2014 - Aktenzeichen L 19 R 673/12

DRsp Nr. 2015/2587

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Bewertung von vor dem 19.5.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem FRG

1. Die Überprüfung einer bereits rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung, die normalerweise einem Gerichtsverfahren in gleicher Sache entgegenstehen und ein weiteres Klageverfahren unzulässig machen würde, wird ausnahmsweise im Rahmen des § 44 SGB X für möglich erachtet, wenn neue rechtliche oder tatsächliche Aspekte vorgetragen werden und aufgrund dessen eine weitere neue Sachprüfung durchführt wird, so dass die neue Entscheidung nochmals Gegenstand eines Klageverfahrens sein kann. 2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, vor dem 19.05.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.05.1990 nicht aufgrund des Fremdengesetzes bewerten. Nach der materiell-rechtlichen Regelung des § 256a SGB VI in Verbindung mit § 259a SGB VI sind auf einen Versicherten, der nach dem relevanten Stichtag des 01.01.1937 geboren ist, die Regelungen des nicht mehr anzuwenden. Vielmehr werden rentenrechtliche Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden, als Beitragszeiten nach § Abs. berücksichtigt und hierfür die entsprechenden Entgeltpunkte nach § ermittelt.