LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.12.2014
L 14 AL 134/13
Normen:
GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 28a Abs. 2 S. 2 i.d.F. v. 01.01.2011; SGB III § 28a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AL 2362/11

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der freiwilligen Weiterversicherung selbstständig Tätiger in der Arbeitslosenversicherung wegen zweimaliger Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit und Geltendmachung eines Arbeitslosengeldanspruchs

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen L 14 AL 134/13

DRsp Nr. 2015/1811

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der freiwilligen Weiterversicherung selbstständig Tätiger in der Arbeitslosenversicherung wegen zweimaliger Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit und Geltendmachung eines Arbeitslosengeldanspruchs

1. Um zu vermeiden, dass Selbstständige Zeiten der freiwilligen Versicherung wiederkehrend mit Zeiten des Alg-Bezuges verbinden, sieht § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB III vor, dass nach einem zweimaligen Bezug von Alg die erneute Absicherung der gleichen selbstständigen Tätigkeit ausgeschlossen ist, um einer zweckwidrigen Nutzung der Versicherungsmöglichkeit entgegen zu wirken. Eine Vergleichbarkeit mit Pflichtversicherten, die von Gesetzes wegen der Versicherungspflicht unterliegen, besteht insoweit nicht. 2. § 28 a SGB III konstituiert keine freiwillige Versicherungsberechtigung, sondern nur die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung. Diese vor zweckwidrigen Nutzungen zu schützen und nach einem zweimaligen Bezug auszuschließen, stellt keinen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip dar. 3. Die Arbeitslosmeldung stellt eine reine Tatsachenerklärung dar, die im Wege des Herstellungsanspruches nicht ersetzt werden kann.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2013 wird zurückgewiesen.