Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 4.3.2015 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der am 1.7.2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1951 geborene Kläger war bis Ende 2012 versicherungspflichtig beschäftigt. Die aufgrund einer Teilzeitvereinbarung mit seinem letzten Arbeitgeber vereinbarte Freistellungsphase endete am 31.12.2012.
Im Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI).
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