I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger trotz erfolgter Beitragserstattung einen Anspruch auf Altersrente gegen die Beklagte hat.
Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war von 1969 bis 1975 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Auf Antrag des Klägers erstattete die Beklagte im Jahre 1978 die von dem Kläger geleisteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung.
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