LSG Bayern - Urteil vom 17.11.2009
L 19 R 738/07
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; RVO § 1303; SGB VI § 35;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 779/03

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Regelaltersrente nach erfolgter Beitragserstattung

LSG Bayern, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen L 19 R 738/07

DRsp Nr. 2010/3569

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Regelaltersrente nach erfolgter Beitragserstattung

Aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers kann der Versicherte allein keine eigentumsrechtlichen Anwaltschaften erlangen, die über Art. 14 GG geschützt wären. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; RVO § 1303; SGB VI § 35;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger trotz erfolgter Beitragserstattung einen Anspruch auf Altersrente gegen die Beklagte hat.

Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war von 1969 bis 1975 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Auf Antrag des Klägers erstattete die Beklagte im Jahre 1978 die von dem Kläger geleisteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung.