BVerfG - Beschluß vom 12.06.1991
1 BvR 540/91
Normen:
BSHG § 11 § 12 § 21 § 22 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; RegelSatzV § 1 ;
Fundstellen:
info also 1991, 154
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 13.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 17.88

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einmaliger Leistungen für die Deckung von Regelbedarf

BVerfG, Beschluß vom 12.06.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 540/91

DRsp Nr. 2005/15636

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einmaliger Leistungen für die Deckung von Regelbedarf

Die fachgerichtliche Auslegung, daß sich die Gewährung einmaliger Leistungen auf die Bedarfsgruppen beschränkt, die nicht bereits bei der Bemessung des Regelsatzes berücksichtigt werden, und demnach einmalige Leistungen zur Deckung von Regelbedarf ausscheiden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BSHG § 11 § 12 § 21 § 22 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; RegelSatzV § 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11, 12, 21, 22 BSHG; § 1 Regelsatzverordnung) dahingehend ausgelegt hat, daß sich die Gewährung einmaliger Leistungen auf die Bedarfsgruppen beschränkt, die nicht bereits bei der Bemessung des Regelsatzes berücksichtigt werden, und demnach einmalige Leistungen zur Deckung von Regelbedarf ausscheiden.