BVerfG - Beschluß vom 27.11.1989
1 BvR 297/88
Normen:
ArbGG § 80 ; BetrVG § 77 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 § 99 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 308 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24a zu § 77 BetrVG 1972
Vorinstanzen:
BAG, vom 10.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ABR 55/86

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Untersagung des Einsatzes von Detektiven und anderen betriebsfremden Personen zur Überwachung des Alkoholverbots

BVerfG, Beschluß vom 27.11.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 297/88

DRsp Nr. 2005/17001

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Untersagung des Einsatzes von Detektiven und anderen betriebsfremden Personen zur Überwachung des Alkoholverbots

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber fachgerichtlich aufgrund einer bestehenden Betriebsvereinbarung als verpflichtet angesehen wird, den Einsatz von Detektiven und anderen betriebsfremden Personen zur Überwachung des betrieblichen Alkoholverbots zu unterlassen.

Normenkette:

ArbGG § 80 ; BetrVG § 77 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 § 99 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 308 Abs. 1 ;

Gründe: