VGH Bayern - Beschluss vom 18.05.2015
12 B 15.25
Normen:
§ 1 Abs 1 S 1 OEG; § 25aff BVG; § 27 SGB 8; § 34 SGB 8; § 104 SGB 10;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 13.931

Vergleichbarkeit von Leistungen der Jugendhilfe und Leistungen der Opferentschädigung; Ursachenzusammenhang zwischen anerkannter Schädigungsfolge und geltend gemachtem Bedarf - Theorie der wesentlichen Bedingung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 12 B 15.25

DRsp Nr. 2015/11229

Vergleichbarkeit von Leistungen der Jugendhilfe und Leistungen der Opferentschädigung; Ursachenzusammenhang zwischen anerkannter Schädigungsfolge und geltend gemachtem Bedarf - Theorie der wesentlichen Bedingung

Beinhaltet ein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) die Unterbringung eines jungen Menschen in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, besteht mit einer Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII Leistungskongruenz (im Anschluss an BVerwG, Urt. vom 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 [87] unter Aufgabe von BayVGH, Urt. vom 29.3.2010 - 12 BV 08.942 -, JAmt 2011, 96 [98]).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 2014 - B 3 K 13.931 - wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandenen Kosten für der Hilfeempfängerin D... K... (D. K.) gewährte Leistungen in Höhe von 275.754,71 EUR sowie die weiterhin ab dem 1. Dezember 2013 entstandenen und noch entstehenden Jugendhilfekosten mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. IV. V.