Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 2014 - B 3 K 13.931 - wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandenen Kosten für der Hilfeempfängerin D... K... (D. K.) gewährte Leistungen in Höhe von 275.754,71 EUR sowie die weiterhin ab dem 1. Dezember 2013 entstandenen und noch entstehenden Jugendhilfekosten mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. IV. V.
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