LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.12.2018
L 2 AS 80/17 B
Normen:
RVG § 45 Abs. 1; RVG § 54 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 1 S. 1; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; RVG § 59 Abs. 2 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 126 Abs. 1; ZPO § 126 Abs. 2 S. 1; ZPO § 887; BGB § 257;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 551/14

Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen VerfahrenEinwendungen der Staatskasse gegen den Vergütungsanspruch beim Handeln zum Nachteil der Staatskasse im Falle der sog. Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen L 2 AS 80/17 B

DRsp Nr. 2019/10643

Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren Einwendungen der Staatskasse gegen den Vergütungsanspruch beim Handeln zum Nachteil der Staatskasse im Falle der sog. "Verstrickung" des Kostenerstattungsanspruchs bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Neben der Reglung des § 54 RVG ist die Staatskasse berechtigt, weitere sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebende Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes zu erheben. Weitere Einwendungen können gegen die Notwendigkeit von Auslagen und Gebühren, im Rahmen einer positiven Forderungsverletzung und aus Handeln zum Nachteil der Staatskasse resultieren. Ein Handeln zum Nachteil der Staatskasse liegt u.a. auch dann vor, wenn der Rückgriffsanspruch der Staatskasse nach § 59 RVG vereitelt wird. Der Einwand des Handelns zu Lasten der Staatskasse ist nur gerechtfertigt, wenn der Staatskasse tatsächlich kein Rückgriff mehr nach § 59 RVG zustehen würde (hier im Falle der sog. "Verstrickung" des Kostenerstattungsanspruchs bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe).