LSG Hamburg - Urteil vom 18.12.2014
L 1 KR 126/13
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1482/10

Vergütung einer KrankenhausbehandlungMindestalter für die Behandlung eines GeriatriepatientenKalendarisches Mindestalter und starke Voralterung

LSG Hamburg, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 126/13

DRsp Nr. 2015/4225

Vergütung einer Krankenhausbehandlung Mindestalter für die Behandlung eines Geriatriepatienten Kalendarisches Mindestalter und starke Voralterung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung entsteht die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme einer Leistung durch den Versicherten. 2. Abrechnungsbestimmungen sind streng nach ihrem Wortlaut auszulegen. 3. Auch der Begriff der Geriatrie zwingt nicht zur Annahme eines kalendarischen Mindestalters als Voraussetzung für eine Behandlung. 4. Es ist weitgehend anerkannt, dass die für Geriatriepatienten charakteristische Multimorbidität zwar typischerweise bei deutlich älteren Menschen vorkommt, es aber auch denkbar ist, dass ein jüngerer Patient aufgrund bestimmter Faktoren so stark vorgealtert ist, dass er die Kriterien erfüllt.

Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2013 wird dahingehend abgeändert, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen erst ab dem 16. September 2011 verurteilt wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die restliche Vergütung einer Krankenhausbehandlung.