LAG Berlin - Urteil vom 18.12.2002
15 Sa 1161/02
Normen:
BAT § 15 Abs. 6a ; BAT § 70 ; BAT SR 2r;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 35209/00

Vergütung für Bereitschaftsdienst von Schulhausmeistern

LAG Berlin, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 15 Sa 1161/02

DRsp Nr. 2003/9417

Vergütung für Bereitschaftsdienst von Schulhausmeistern

»1. Die Tätigkeit eines Schulhausmeisters außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - wie z.B. aus Anlass der abendlichen Turnhallenbenutzung, der Durchführung von Elternabenden - ist keine Arbeitszeit i.S. v. Nr. 4 zu § 17 SR 2r BAT. Es handelt sich vielmehr um Bereitschaftsdienst i.S. v. § 15 Abs. 6a BAT. 2. Die Vergütung für Bereitschaftsdienst von Schulhausmeistern beträgt im Land Berlin nach § 7 Abs. 2 der Dienstanweisung für Schulhausmeister für jede volle Stunde des Bereitschaftsdienstes 50 % der Überstundenvergütung. 3. Die Bitte um Überprüfung eines Anspruchs stellt keine Geltendmachung i.S. v. § 70 Abs. 1 BAT dar. 4. Vergütungsansprüche für die Ableistung von Bereitschaftsdienst sind jeweils spätestens sechs Monate nach Fälligkeit geltend zu machen. Es handelt sich nicht um Ansprüche aus "dem selben Sachverhalt" i.S. v. § 70 Abs. 2 BAT

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 6a ; BAT § 70 ; BAT SR 2r;

Tatbestand: