LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.12.2008
9 TaBV 196/08
Normen:
BetrVG § 76a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 76a Abs. 3 S. 1; BGB § 151 S. 1; BGB § 177 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 189/08

Vergütung für betriebsfremden unternehmensangehörigen Einigungsstellenbeisitzer; missbräuchliche Geltendmachung fehlerhafter Besetzung der Einigungsstelle

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 196/08

DRsp Nr. 2009/16926

Vergütung für betriebsfremden unternehmensangehörigen Einigungsstellenbeisitzer; missbräuchliche Geltendmachung fehlerhafter Besetzung der Einigungsstelle

1. Will die Arbeitgeberin die Legitimation eines Einigungsstellenbeisitzers beanstanden, hat sie dies zu Beginn der Einigungsstelle oder dann zu tun, wenn sie von der fehlenden Legitimation Kenntnis erlangt; eine Besetzungsrüge ist rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Arbeitgeberin über elf Sitzungen und etwa neun Monate hinweg auf Verhandlungen der Einigungsstelle eingelassen hat, ohne die Legitimation eines Beisitzers auch nur ansatzweise in Frage zu stellen. 2. Einen Honoraranspruch hat auch der betriebsfremde unternehmensangehörige Beisitzer; eine andere Auslegung lässt § 76 a Abs. 2 BetrVG nicht zu. 3. Bei der Auswahl der von ihm zu benennenden Einigungsstellenmitglieder muss der Betriebsrat nicht prüfen, ob die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer erforderlich ist. 4. Verabredet der Einigungsstellenvorsitzende mit der Arbeitgeberin ein Pauschalhonorar, nehmen die vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer in der Regel auf 7/10-Basis daran teil.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2008 - 5 BV 189/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76a Abs. 2 S. 1;