LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2016
L 11 KR 4054/15
Normen:
KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 3667/13

Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen KrankenversicherungBerücksichtigung der Dauer der Entwöhnung bei der Abrechnung von Leistungen der künstlichen Beatmung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 4054/15

DRsp Nr. 2017/79

Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Berücksichtigung der Dauer der Entwöhnung bei der Abrechnung von Leistungen der künstlichen Beatmung

Während der Zeit des Übergangs von der maschinellen Beatmung zur Spontanatmung (Entwöhnungsphase) zählten im Jahr 2011 auch beatmungsfreie Intervalle zur Gesamtbeatmungszeit. Aus den Regelungen in den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) 2011 zu "Berechnung und Dauer der Beatmung" lässt sich nicht ableiten, dass für eine Entwöhnung mindestens eine vorhergehende 24-stündige Beatmung stattgefunden haben muss.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 6.174,49 € festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf weitere Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung iHv 6.174,49 €.

Die Klägerin betreibt ein nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus in U..