LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.06.2017
L 11 KA 50/16 KL
Normen:
SGB V § 115b Abs. 3; SGB V § 114; SGG § 54 Abs. 1;

Vergütung für vertragszahnärztliche LeistungenLineare Anhebung der PunktwerteAnfechtungsklageBescheidungsklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 50/16 KL

DRsp Nr. 2017/16912

Vergütung für vertragszahnärztliche Leistungen Lineare Anhebung der Punktwerte Anfechtungsklage Bescheidungsklage

1. Die vom 1. Senat des BSG (Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 16/13 R -; Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R -) vertretene Auffassung, Entscheidungen des Bundesschiedsamtes nach § 115b Abs. 3 SGB V bzw. solche der Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V seien mit der isolierten Anfechtungsklage anzugreifen, vermag nicht zu überzeugen. 2. Der 1. Senat übersieht, dass die an Recht und Gesetz gebundenen Behörden einen Antrag immer bescheiden müssen, nach einer erfolgreichen Anfechtungsklage der dann wieder offene Antrag also immer zu bescheiden ist und damit nie eine Bescheidungsklage erforderlich wäre. 3. Im Übrigen überzeugt es nicht, eine Bescheidungsklage deshalb abzulehnen, weil eine vorhergehende Instanz falsch entschieden haben könnte und die Beteiligten es - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen, dies durch Rechtsmittel korrigieren zu lassen.

Tenor

Der Schiedsspruch des Beklagten vom 06.07.2017 wird hinsichtlich der linearen Anhebung der Punktwerte um 3,27 % aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 115b Abs. 3; SGB V § 114; SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand