LAG Hamm - Urteil vom 27.02.2014
16 Sa 777/13
Normen:
AWbG NW § 7; AWbG NW § 9 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 267 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2238/12

Vergütung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRWBildungsveranstaltung Weimarer Demokratie und Faschistische DiktaturIG Metall Bildungszentrum Berlin als anerkannte Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung

LAG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 777/13

DRsp Nr. 2014/10652

Vergütung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW Bildungsveranstaltung „Weimarer Demokratie und Faschistische Diktatur“ IG Metall Bildungszentrum Berlin als anerkannte Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung

Im Zeitalter elektronischer Medien ist die Allgemeinzugänglichkeit einer Bildungsveranstaltung zu bejahen, wenn das Bildungsprogramm im Internet zugänglich und eine Anmeldung über das Internet möglich ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.04.2013 – 3 Ca 2238/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AWbG NW § 7; AWbG NW § 9 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 267 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung des Klägers nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (im Folgenden: AWbG NW) für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar in Höhe von 1.458,90 € brutto.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit mehreren Jahren in deren Werk in I beschäftigt. Er ist Mitglied des dort gebildeten Betriebsrats.