LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.12.2013
L 11 KR 378/12
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1SGB V v. 06.12.1996 (Sicherstellungsvertrag) § 15 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 (11) KR 51/09

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - hier Berechnung der Fallpauschale 11.04Beanstandung einer bereits durch die Versicherung bezahlten Krankenhausrechnung durch den Medizinischen Dienst und darauf folgende Verrechnung des vermeintlich überzahlten Betrages im Wege der Aufrechnung mit fallfremdem ForderungenAufrechnungsverbot bei sachlichen BeanstandungenPrüfung einer unzutreffenden Angabe i.S.v. § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrages

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 378/12

DRsp Nr. 2014/7111

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - hier Berechnung der Fallpauschale 11.04 Beanstandung einer bereits durch die Versicherung bezahlten Krankenhausrechnung durch den Medizinischen Dienst und darauf folgende Verrechnung des vermeintlich überzahlten Betrages im Wege der Aufrechnung mit fallfremdem Forderungen Aufrechnungsverbot bei sachlichen Beanstandungen Prüfung einer "unzutreffenden Angabe" i.S.v. § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrages

Voraussetzung für eine Verrechnung nach § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrages ist eine "unzutreffende Angabe" in der Krankenhausrechnung. Beispiele hierfür sind die Angabe einer falschen Verweildauer, eines falschen Befundes oder einer nicht durchgeführten Behandlungsmaßnahme. Besteht seitens der abrechnenden Klinik die Auffassung, dass die erbrachten Behandlungsleistungen den Vorgaben einer bestimmten Fallpauschale - hier Nr. 11.04 - entsprechen und wird diese dann mit dem entsprechenden Rechnungsbetrag auf der Rechnung angegeben, stellt dies keine "unzutreffenden Angabe" dar. Es besteht in einem solchen Fall ein Aufrechnungsverbot.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.05.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;