LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.06.2018
L 16 KR 43/16
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4. S 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 147/14

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung im Zusammenhang mit der Abrechnung der Nebendiagnose P96.1Entwöhnung eines Neugeborenen vom mütterlichen Tabakkonsum kein DrogenentzugssymptomDifferenzierung im ICD10 zwischen Drogen einerseits und Tabak andererseits

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen L 16 KR 43/16

DRsp Nr. 2018/8822

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung im Zusammenhang mit der Abrechnung der Nebendiagnose P96.1 Entwöhnung eines Neugeborenen vom mütterlichen Tabakkonsum kein Drogenentzugssymptom Differenzierung im ICD10 zwischen Drogen einerseits und Tabak andererseits

1. Für die Entwöhnung eines Neugeborenen vom mütterlichen Tabakkonsum kommt keine Kodierung der Nebendiagnose P96.1 in Betracht. 2. Tabak bzw. Nikotin sind keine Drogen im Sinne des Begriffsverständnisses des ICD10, weil nach deren Systematik zwischen Drogen einerseits und Tabak andererseits differenziert wird. 3. Ob Tabak und Nikotin im allgemeinen Sprachgebrauch als Drogen aufzufassen sind, ist unerheblich.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 6.796,62 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4. S 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die weitere Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung, wobei die Abrechnung der Nebendiagnose P96.1 auf Grundlage der Fragestellung streitbefangen ist, ob die Entwöhnung eines Neugeborenen vom mütterlichen Tabakkonsum als Drogenentzugssymptom kodiert werden kann.