LSG Hamburg - Urteil vom 16.12.2021
L 1 KR 108/19
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b; BGB § 387;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 1067/15

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung eines kindlichen obstruktiven Schlafapnoesyndroms - OSAS - als Hauptdiagnose

LSG Hamburg, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 108/19

DRsp Nr. 2022/3118

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung eines kindlichen obstruktiven Schlafapnoesyndroms – OSAS – als Hauptdiagnose

1. Zur Festlegung der Hauptdiagnose sind die Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes zu evaluieren, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war – hier im Falle eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms – OSAS. 2. Es ist unschädlich, wenn die Diagnose ohne Durchführung einer Polysomnografie gestellt wurde.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juni 2019 abgeändert, und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1664,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 13. August 2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b; BGB § 387;

Tatbestand

Im Streit sind ein Anspruch auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung und dabei die Fragen der Kodierung der Hauptdiagnose sowie der Verweildauer.