SG Schleswig, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 130/14
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungErforderlichkeit der Krankenhausbehandlung bei leichten bis mittelschweren depressiven StörungenAbrechnung auf der Grundlage eines fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 30/18
DRsp Nr. 2023/2134
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungErforderlichkeit der Krankenhausbehandlung bei leichten bis mittelschweren depressiven StörungenAbrechnung auf der Grundlage eines fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens
1. Die Behandlung leichter bis mittelschwerer depressiver Störungen erfolgt regelhaft in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung.2. Wird ein Patient mit einer leichten bis mittelschweren depressiven Störung dennoch stationär behandelt, müssen seitens des Krankenhausträgers - um die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung zu belegen - Angaben zu Begleiterkrankungen oder zu sonstigen Gründen gemacht werden, die Anlass für die stationäre Versorgung des Patienten gegeben haben.3. Die Abrechnung von Krankenhausleistungen auf der Grundlage eines fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens besteht nur innerhalb des gesetzlich nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V zugewiesenen Versorgungsauftrags der Krankenhäuser in Form von stationären Krankenhausbehandlungen (vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär) und ist dementsprechend auf die einzelnen stationären Behandlungsalternativen beschränkt (entgegen BSG, Urteil vom 26.04.2022 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 34).
Tenor
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