LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.04.2023
L 10 KR 15/21
Normen:
SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 408/19

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungZulässigkeit der Nachkodierung von NebendiagnosenErforderlichkeit der konkreten Benennung im Prüfauftrag der Krankenkasse

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen L 10 KR 15/21

DRsp Nr. 2023/8611

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Zulässigkeit der Nachkodierung von Nebendiagnosen Erforderlichkeit der konkreten Benennung im Prüfauftrag der Krankenkasse

1. Die Regelung in § 4 Satz 2 PrüfvV 2016 erfordert, dass die Krankenkasse in den Prüfauftrag konkret die von dem Krankenhaus abgerechnete Nebendiagnose aufnimmt, die sie beanstandet und zur Prüfung durch den MDK stellt.2. Ein Krankenhaus kann folglich eine bisher nicht abgerechnete Nebendiagnose auch dann nachkodieren, wenn der MDK die Abrechnung auf von der Krankenkasse konkret beanstandete (aber andere) Nebendiagnosen hin überprüft hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 4. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.914 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Anspruchs auf Vergütung für eine stationäre Krankenbehandlung.

1. 2. 1. 2. 3.