LSG Hamburg - Urteil vom 27.04.2023
L 1 KR 63/22 D
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 275 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2 und S. 4; SGB V § 301; KHG § 17c Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 4958/18

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Vorlage angeforderter und konkret bezeichneter Unterlagen durch das KrankenhausKein Eintritt einer Präklusion außerhalb eines ordnungsgemäßen schriftlichen Prüfverfahrens

LSG Hamburg, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 63/22 D

DRsp Nr. 2023/8036

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Vorlage angeforderter und konkret bezeichneter Unterlagen durch das Krankenhaus Kein Eintritt einer Präklusion außerhalb eines ordnungsgemäßen schriftlichen Prüfverfahrens

Eine Präklusion im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur materiellen Präklusionsregelung des § 7 Abs. 2 Sätze 4 bis 9 PrüfvV 2016 kann nur dann eintreten, wenn Unterlagen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Prüfverfahrens angefordert werden – hier verneint für den Fall, dass der MDK zunächst eine Prüfung vor Ort anzeigt, ohne Unterlagen anzufordern und einen Wechsel in das schriftliche Verfahren in einem weiteren Schreiben nicht ausreichen deutlich macht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Mai 2022 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2280,05 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 16. Mai 2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 275 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2 und S. 4; SGB V § 301; KHG § 17c Abs. 2;

Tatbestand