LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.09.2015
L 6 KR 21/13
Normen:
KHEntgG § 7; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHG § 17b; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2; SGB V § 301 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 86/11

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Keine Einstellung einer Diagnose als Nebendiagnose für den Groupingvorgang zur Ermittlung eines DRG-Schlüssels bei einer Kennzeichnung der Diagnose als Exklusivum

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 21/13

DRsp Nr. 2015/19489

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Keine Einstellung einer Diagnose als Nebendiagnose für den Groupingvorgang zur Ermittlung eines DRG-Schlüssels bei einer Kennzeichnung der Diagnose als Exklusivum

1. Ist eine Diagnose nach ICD-10 als "Exkl" gekennzeichnet, darf sie nicht als Nebendiagnose in den Groupingvorgang zur Ermittlung eines DRG-Schlüssels bei der Krankenhausabrechnung eingestellt werden. 2. Liegt insoweit ein Fehler vor, kann er außerhalb der Fristen des § 275 Abs 1c Satz 2 SGB V im Rahmen der sachlich-rechnerischen Prüfung der Krankenhausabrechnung geltend gemacht werden.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19.10.2012 wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 2.588,43 EUR.

Normenkette:

KHEntgG § 7; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHG § 17b; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2; SGB V § 301 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abrechnung einer Krankenhausbehandlung.

Die von dem Abrechnungsfall betroffene Versicherte der Beklagten befand sich vom 1. - 16. Oktober 2007 in stationärer Behandlung der Klägerin. Nach dem Abschlussbericht der für die Klägerin tätigen behandelnden Ärzte lautete die Diagnose: