BSG - Urteil vom 13.11.2012
B 1 KR 24/11 R
Normen:
SGB I § 45; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2; SGB V § 276;
Fundstellen:
DB 2013, 9
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 14/11
SG München, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 400/08

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Übermittlung der Behandlungsdaten an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen B 1 KR 24/11 R

DRsp Nr. 2013/6158

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Übermittlung der Behandlungsdaten an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

1. Die Krankenkasse kann ein Krankenhaus im Wege der Stufenklage auf Übermittlung von Behandlungsdaten an den MDK zur Abrechnungsprüfung und auf Erstattung überzahlter Vergütung in unbezifferter Höhe verklagen. 2. Die Krankenkasse muss sich im Rahmen der Abrechnungsprüfung Prüfanzeigefehler des MDK zurechnen lassen (Anschluss an BSG vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R = BSGE 111, 58 = SozR 4-2500 § 109 Nr 24). 3. Das prüfrechtliche Beschleunigungsgebot hat allein die Wirkung, dass eine Krankenkasse vom Krankenhaus unbeschadet der vierjährigen Verjährungsfrist ihres Erstattungsanspruchs nur unter Achtung der gesetzlich abschließend geregelten sechswöchigen Anzeigefrist die Übermittlung von Sozialdaten an den MDK zur Abrechnungsprüfung verlangen kann.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 2011 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2010 zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 45; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2; SGB V § 276;

Gründe:

I