LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.12.2009
5 Sa 17/09
Normen:
TVöD BT-V-Bund § 46 Nr. 11 Abs. 2; TVöD § 8 Abs. 4; TVöD § 37; TVöD § 43 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel - öD 4 Ca 752 b/08 - 17.12.2008,

Vergütung von Anwesenheitszeiten des Funkoffiziers an Bord eines Wehrforschungsschiffes; konkludent angeordnete Anwesenheit bei durchgängiger Aufrechterhaltung der militärischen Funkverbindung zum befehlsführenden Flottenkommando

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 17/09

DRsp Nr. 2010/4737

Vergütung von Anwesenheitszeiten des Funkoffiziers an Bord eines Wehrforschungsschiffes; konkludent angeordnete Anwesenheit bei durchgängiger Aufrechterhaltung der militärischen Funkverbindung zum befehlsführenden Flottenkommando

1. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord i. S. v. § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BT-V folgt noch nicht aus dem faktischen Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der Arbeitszeit an Bord bleiben zu müssen (BAG Urt. v. 28.05.2009 - 6 AZR 141/08). 2. Muss indessen die militärische Funkverbindung zum befehlsführenden Flottenkommando 24 Stunden am Tag aufrechterhalten werden und gehen die militärischen Funksprüche (Telefaxe) zu jeder Tages- und Nachtzeit ein, so gilt für den einzigen Funker an Bord eines Forschungsschiffes dessen Anwesenheit an Bord als konkludent angeordnet i. S. v. § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BT-V.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17. Dezember 2008, Az. öD 4 Ca 752 b/08, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.864,02 € brutto zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD BT-V-Bund § 46 Nr. 11 Abs. 2; TVöD § 8 Abs. 4; TVöD § 37; TVöD § 43 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand: