LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.06.2014
L 5 KR 98/12
Normen:
SGB V § 132a Abs. 2; SGB V § 37; SGB V § 192 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; HKPRL Ziffer 24;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 119/08

Vergütung von Leistungen der häuslichen KrankenpflegeAusschlussfrist zur Vorlage einer VerordnungAuslegung einer Fristenregelung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen L 5 KR 98/12

DRsp Nr. 2015/4631

Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege Ausschlussfrist zur Vorlage einer Verordnung Auslegung einer Fristenregelung

1. Ziffer 24 HKPRL bestimmt, dass die Krankenkasse bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung übernimmt, wenn die Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. 2. Der Wortlaut von Ziffer 24 HKPR List insoweit eindeutig und nicht auslegungsfähig. Die Norm wurde explizit nicht als Kann- oder Soll-Vorschrift ausgestaltet. Auch der Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt die Annahme einer Ausschussfrist. 3. Letztlich ist eine enge Auslegung der Norm geboten, da es sich um eine Ausnahmeregelung zu § 37 SGB V handelt, die, losgelöst von den dortigen Anspruchsvoraussetzungen, eine eigene Anspruchsgrundlage schafft.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig

vom 25. September 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die

Vergütungsverpflichtung der Beklagten sich auf 45.514,00 EUR beläuft.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 61.634,69 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 132a Abs. 2;