Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig
vom 25. September 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Vergütungsverpflichtung der Beklagten sich auf 45.514,00 EUR beläuft.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 61.634,69 EUR festgesetzt.
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