Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Mai 2015 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdegegner aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten auf insgesamt 345,10 EUR festgesetzt werden.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Umstritten ist die Höhe der dem Beschwerdegegner aus der Landeskasse zu erstattenden fiktiven Terminsgebühr.
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