LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.12.2015
L 1 R 271/15 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 3106; SGG § 105 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 279
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 62/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der fiktiven Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Höhe der hälftigen Mittelgebühr

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 1 R 271/15 B

DRsp Nr. 2016/2066

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der fiktiven Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Höhe der hälftigen Mittelgebühr

Zur Höhe der fiktiven Terminsgebühr bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Mai 2015 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdegegner aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten auf insgesamt 345,10 EUR festgesetzt werden.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 3106; SGG § 105 Abs. 1;

Gründe:

I.

Umstritten ist die Höhe der dem Beschwerdegegner aus der Landeskasse zu erstattenden fiktiven Terminsgebühr.