LSG Hessen - Beschluss vom 13.12.2011
L 2 AS 363/11 B
Normen:
RVG § 14; VV RVG Nr. 3102; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 181
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SF 221/09

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der Rahmengebühr nach dem konkreten Beiordnungszeitraum

LSG Hessen, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 363/11 B

DRsp Nr. 2012/2027

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der Rahmengebühr nach dem konkreten Beiordnungszeitraum

Bei der Bestimmung der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren ist der Wirkzeitraum der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Bemessung der Rahmengebühr ist nicht das gesamte Verfahren, sondern lediglich der konkrete Beiordnungszeitraum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 23. März 2011 geändert.

Die Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit in dem Verfahren S 26 AS 436/07 ER wird auf insgesamt 163,03 EUR festgesetzt.

Die Erinnerung und die Beschwerde des Antragstellers gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Gießen vom 24. November 2009 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14; VV RVG Nr. 3102; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe: