Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. März 2013 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 13. Mai 2011 verpflichtet, weitere Kosten in Höhe von insgesamt 579,63 Euro als Erstattung festzusetzen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 90 % und der Beklagte 10 % der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist die Höhe der Festsetzung des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin gegen die Beigeladenen zu 2 bis 7 durch den Beklagten.
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