Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 25. Juli 2011 geändert.
Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beschwerdegegners für seine Tätigkeit in dem Verfahren S 10 AL 94/09 wird unter Abänderung der Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Fulda vom 11. Mai 2010 auf insgesamt 220,94 EUR festgesetzt.
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