LSG Hessen - Beschluss vom 21.12.2011
L 2 AL 147/11 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 3; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 3103; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 27/10

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Verfahrensgebühr; Haftungsrisiko bei Fachanwälten für Sozialrecht

LSG Hessen, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 147/11 B

DRsp Nr. 2012/8562

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Verfahrensgebühr; Haftungsrisiko bei Fachanwälten für Sozialrecht

1. Die Zusatzqualifikation "Fachanwalt für Sozialrecht" begründet kein besonderes Haftungsrisiko nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG und stellt kein taugliches Bemessungskriterium für die Gebührenbestimmung dar. 2. Bei der Bestimmung der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren ist der Wirkzeitraum der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Bemessung der Rahmengebühr ist nicht das gesamte Verfahren, sondern lediglich der konkrete Beiordnungszeitraum. 3. Nicht berücksichtigungsfähig für die Frage der Höhe der Verfahrensgebühr ist die Tätigkeit, die der Rechtsanwalt schriftsätzlich zur Begründung des PKH-Antrags noch nach Erledigung der Hauptsache entfaltet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 25. Juli 2011 geändert.

Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beschwerdegegners für seine Tätigkeit in dem Verfahren S 10 AL 94/09 wird unter Abänderung der Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Fulda vom 11. Mai 2010 auf insgesamt 220,94 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 3; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 3103; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121;

Gründe: