Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren, in dem die Beteiligten über die Höhe eines Kostenerstattungsanspruchs für ein Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung einer Mahngebühr streiten, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Entscheidung des Bundessozialgerichts (
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