LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 10.04.2014
L 7 AL 94/13 B
Normen:
RVG § 14; RVG § 3; SGB II; SGB X § 63 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63; SGG § 73a; VV RVG Nr. 2400; ZPO § 114;
Fundstellen:
NZS 2014, 679
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 64/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Mindestgeschäftsgebühr für zusätzliches Vorverfahren gegen Mahngebühr; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen L 7 AL 94/13 B

DRsp Nr. 2014/8487

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Mindestgeschäftsgebühr für zusätzliches Vorverfahren gegen Mahngebühr; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten

Gegen die Vergütung eines Rechtsanwaltes für ein zusätzliches Widerspruchsverfahren gegen die Mahngebühr neben dem Widerspruchsverfahren gegen die Erstattungsforderung spricht bei einer Mahngebühr von 0,80 Euro, dass dafür vernünftigerweise keine Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 14; RVG § 3; SGB II; SGB X § 63 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63; SGG § 73a; VV RVG Nr. 2400; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren, in dem die Beteiligten über die Höhe eines Kostenerstattungsanspruchs für ein Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung einer Mahngebühr streiten, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Mai 2011 - B R - im Rahmen von gleichlautenden Widersprüchen für eine größere Zahl von Beziehern von Leistungen nach dem ( II) eingeleitet hatte.